Differenzen in wichtigen Fragen noch nicht ausgeräumt
Thema: Spitalfinanzierung, Spitalplanung, News der StartseiteMit Befriedigung nimmt der VZK zur Kenntnis, dass das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz nach der ersten Vernehmlassungsrunde deutlich schlanker daherkommt. In wesentlichen Punkten ist die Gesundheitsdirektion den Anregungen des VZK gefolgt. In anderen, mindestens ebenso wichtigen Fragen besteht jedoch nach wie vor Klärungsbedarf. Der VZK wird seine Haltung gegenüber der vorberatenden Kommission und dem Rat deutlich machen und eine Korrektur anstreben.
Nach der Vernehmlassung hat das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) deutlich gewonnen. Es ist kürzer und klarer. Insgesamt kann man davon ausgehen, dass es genügend Raum lässt für eine flexible und einigermassen unbürokratische Umsetzung der Spitalplanung und -finanzierung im Kanton Zürich.
Verhandlungsfreiheit mit Versicherern
Der neue Entwurf verzichtet auf eine Festlegung von Kriterien für die Tarifgenehmigung durch die Gesundheitsdirektion. Das ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Der Verzicht auf solche Kriterien gibt dem Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) unter dem System von SwissDRG den nötigen Spielraum für die erfolgreiche Verhandlung der Tarife mit den Krankenkassen. Unter diesem Aspekt muss allerdings der in den Schlussbestimmungen neu eingeführte § 26 diskutiert werden. Die Gesundheitsdirektion hält darin an jährlichen Betriebskostenvergleichen der Zürcher Listenspitäler fest. Damit würde eine Praxis fortgesetzt, die unter den leistungsbezogenen Fallpauschalen nach SwissDRG keine Berechtigung mehr hat und unzulässig in die Preisbildungskompetenz der Verhandlungspartner eingreift. Zudem behält sich der Kanton in § 18 - 20 vor, auch andere Daten zu erheben und zu veröffentlichen. Der VZK ist klar der Auffassung, dass die Gesundheitsdirektion nicht berechtigt ist, Daten der Spitäler zu erheben und an die Versicherer herauszugeben.
Systemwidriger Fonds
Bereits in der Vernehmlassung bemängelte der VZK den Stützungsfonds, der auf „Zukunftsfonds“ umgetauft worden ist und aus Erträgen von Zusatzversicherten gespeist werden soll. Der Verband unterstreicht seine Kritik an diesem Fonds, dessen Notwendigkeit und Verwendungszwecke er bezweifelt, und erwartet im Laufe der parlamentarischen Behandlung des Gesetzes dessen Streichung. Offen ist auch die Frage, ob Erträge, die nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erwirtschaftet wurden, überhaupt in den Grundversicherungsbereich transferiert und/oder zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Leistungen herangezogen werden dürfen. Abgesehen davon ist es auf mittlere bis längere Sicht schädlich, wenn den Spitälern mit der zwangsweisen Speisung eines solchen Fonds Mittel entzogen werden, die sie für den Aufbau von Eigenkapital zwingend brauchen. Kann kein Eigenkapital geäufnet werden, leidet letztlich die Investitionstätigkeit der Leistungserbringer, mithin die Zukunftsfähigkeit des Gesundheitswesens.
Solide Finanzierung unerlässlich
Ins Kapitel der Gestaltung eines zukunftssicheren Gesundheitswesens gehört auch die Umwandlung der bisher geleisteten Staatsbeiträge in verzinsliche und amortisierbare Darlehen. Seite 2 Unter dieser Voraussetzung würden 2012 die öffentlichen Spitäler mit hohen Schulden in die unternehmerische Freiheit entlassen. Wenn sie sich privatrechtlich organisieren wollen, werden sie Mühe haben, überhaupt bilanzfähig zu sein. Wohl können die Gemeinden ihre Restguthaben als unverzinsliche Beteiligungen einbringen. Dabei entstehen aber je nach Finanzkraftindex sehr unterschiedliche Eigenkapitalanteile pro Spital. Ebenfalls stossend ist die im Gesetzesentwurf verbliebene Bestimmung, wonach abgeschriebene Investitionsbeiträge des Kantons als Ruhende Guthaben bestehen bleiben und bei einem mehrheitlichen Wegfallen eines Leistungsauftrags auch noch nach Jahrzehnten zurückgefordert werden können. In der Frage der Eigenkapitalbildung und der Investitionsfinanzierung über die Fallpauschalen nach SwissDRG müssen existenzsichernde Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Konstruktive Lösungen suchen und finden
Der VZK ist stark daran interessiert, dass das neue Gesetz auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden kann. Er erachtet die Differenzen zum vorliegenden Entwurf des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzs nicht als unüberwindbar. Im Fokus steht für den VZK eine KVG-konforme, gut und transparent organisierte sowie langfristig auf einem gesunden Fundament stehende Gesundheitsversorgung im Kanton Zürich. Er wird sich im politischen Prozess entsprechend einbringen.