Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit bestätigt Gesetzesvorlage des Regierungsrates
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Die zuständige Kantonsratskommission bestätigt das neue Spitalpla-nungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) der Gesundheitsdirektion. Damit legt sie einen wichtigen Meilenstein zur rechtlichen Grundlage für die Spi-talplanung 2023.
Der VZK vertraut darauf, dass die eingereichten Minderheitsänderungsan-träge im Kantonsrat keine Mehrheit finden werden. Die Anträge würden die Versorgungsqualität gefährden, zu einer Zweiklassenmedizin führen, die Wahlfreiheit der Zürcher Bevölkerung beeinträchtigen und den finanziellen Druck auf das Personal erhöhen.
Mit der Zustimmung zur vorgeschlagenen Gesetzesvorlage des Zürcher Regierungsrates kann die Zürcher Bevölkerung auch in Zukunft auf eine qualitativ hochstehende und kostengünstige Spitalversorgung vertrauen.
«Die Zürcher Bevölkerung kann sich auf eine qualitativ hochstehende und kostengünstige Spitalversorgung verlassen. Dies hat insbesondere auch die Corona-Pandemie gezeigt, die dank dem ausserordentlichen Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der dezentralen Spitallandschaft bewältigt werden konnte.» sagt Christian Schär, Präsident des VZK.
Neues Gesetz als Grundlage für die Zukunft
Die neue Vorlage, die unter der Leitung von Regierungsrätin Natalie Rickli erarbeitet wurde, legt den Grundstein für die Spitalplanung 2023 und die bedarfsgerechte, qualitativ hochstehende, gut zugängliche, wirtschaftlich tragbare und langfristige Gesundheitsversorgung der Zürcher Bevölkerung. Die nicht mehr zeitgemässe Honorarregelung der kantonalen Spitäler wird aufgehoben. Die neuen Gesetzesparagrafen im SPFG zum Vergütungssystem und die entsprechende Umsetzung für die kantonalen Spitäler definieren einen klaren Rahmen für flexible und massgeschneiderte Lösungen.
Vorlage zukunftstauglich halten
Mit Erstaunen nimmt der VZK zur Kenntnis, dass es Minderheitsänderungsanträge gibt, die auf die ursprüngliche Fassung des Gesetzes vom Frühling 2019 zurückgreifen, welche auf breite Ablehnung stiess. Diese war geprägt von mehreren neuen Regulierungsparagrafen, die die Ausrichtung auf Qualität und Wirtschaftlichkeit, wie vom KVG gefordert, behindern würde. Dazu zählt die uneingeschränkte Weisungsbefugnis, die dem Belegarztsystem widersprechen würde, oder die grösstmögliche gemeinnützige Ausrichtung, die weder qualitätsfördernd, noch kostenreduzierend wirken würde. Die zudem vorgesehenen Höchstfallzahlen würden zu einer Zweiklassenmedizin führen und die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten beeinträchtigen.
Grosse Fragezeichen setzt der VZK hinter die Anträge, die die finanzielle Situation der Spitäler noch weiter verschlechtern würden. Dies sind namentlich die Mindestanteile von allgemeinversicherten Patientinnen und Patienten oder die Abschöpfung der Erträge aus Zusatzversicherungen, von der die meisten Spitäler betroffen wären. Würden diese Anträge angenommen, dann würde sich der Druck auf das Personal infolge notwendiger Sparmassnahmen noch weiter erhöhen.
Erste Flexibilisierungsschritte
Der VZK freut sich darüber, dass die ersten Schritte in Richtung flexiblere Ausgestaltung der Leistungsaufträge unbestritten sind. So kann einem Spital bewilligt werden, einen Teil der Behandlungen einer Leistungsgruppe nicht anzubieten oder an einem Nebenstandort zu erbringen.
Um der rasanten medizinischen Entwicklung Rechnung tragen zu können, muss den Spitälern in Zukunft jedoch noch mehr Gestaltungsspielraum für Kooperationen und Netzwerke geboten werden. Dies dient auch der angestrebten verbesserten integrierten Versorgung, in der die Spitäler eine wichtige koordinative Rolle übernehmen.
Finanzierung in ausserordentlichen Lagen
Die Kommission bringt einen Änderungsantrag ein zur Entschädigung der Spitäler für angeordnete Vorhalteleistungen in ausserordentlichen Lagen.
Das neue Gesetz enthält den Auftrag für die Vorsorge in ausserordentlichen Lagen. Es ist darum nur konsequent, wenn diese Leistungen auch entsprechend entschädigt werden. Dies ist eine gelernte Lektion aus der finanziellen Misere vom Frühling 2020, als die Spitäler zwar Vorhalteleistungen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie im Auftrag von Bund und Kanton erbringen mussten, diese jedoch nicht oder unzureichend bezahlt erhielten. Der VZK nimmt darum zustimmend zur Kenntnis, dass die Kommission die geleistete Arbeit der Spitäler anerkennt und diese auch abgelten will.
Zusammenfassend hält Christian Schär fest, dass «mit der Zustimmung der zuständigen kantonsrätlichen Kommission zum Vorschlag der Gesundheitsdirektion ein wichtiger Meilenstein zur rechtlichen Grundlage für die Spitalplanung 2023 gelegt wurde. So kann die Zürcher Bevölkerung auch in Zukunft auf eine qualitativ hochstehende, wohnortnahe und kostengünstige Spitalversorgung vertrauen.»