• GESUNDHEITSPOLITIK Das Gesundheitswesen verändert sich grundlegend. Die Zürcher Spitäler zeigen mit ihrem Positionspapier, wo und wie sie den Strukturwandel anpacken.

  • Der VZK Der VZK ist der grösste Verband der Gesundheitsversorger im Kanton Zürich. Er vertritt 35 Institutionen, die rund 40’800 Mitarbeitende beschäftigen, 243'000 stationäre Patientinnen und Patienten behandeln und einen Umsatz von 6.1 Mrd. Franken pro Jahr erzielen.
     Zum Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) gehören akutsomatische Kliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrische Kliniken, Spezialkliniken und Pflegezentren im Kanton Zürich.
    Der VZK vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Versicherern und deren Verbänden, weiteren Interessensgruppen im Gesundheits- und Sozialwesen sowie der Öffentlichkeit und fördert den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander.

  • DER VZK Der VZK ist der grösste Verband der Gesundheitsversorger im Kanton Zürich. Er vertritt 35 Institutionen, die rund 40’800 Mitarbeitende beschäftigen, 243'000 stationäre Patientinnen und Patienten behandeln und einen Umsatz von 6.1 Mrd. Franken pro Jahr erzielen.
    Zum Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) gehören akutsomatische Kliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrische Kliniken, Spezialkliniken und Pflegezentren im Kanton Zürich.
    Der VZK vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Versicherern und deren Verbänden, weiteren Interessensgruppen im Gesundheits- und Sozialwesen sowie der Öffentlichkeit und fördert den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander.

Hand des Staates lastet immer noch (zu) schwer

Thema: Spitalplanung, Spitalfinanzierung, News der Startseite

Das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) wurde mit dem Anspruch entwickelt, das Spitalwesen im Kanton Zürich zu liberalisieren. Diesem Anspruch wird der Entwurf nur in Ansätzen gerecht. Der VZK fordert in seiner Vernehmlassungsantwort Beschränkung auf das Wesentliche und Zurückhaltung im Bereich der Regulierungen. Das Gesetz muss entschlackt und im Interesse der Patienten den marktnahen Gegebenheiten der Abrechnung nach leistungsbezogenen Fallpauschalen besser angepasst werden.

Obwohl das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz gewiss mit Sorgfalt entwickelt und ohne Zweifel im Bestreben verfasst wurde, für die Spitäler im Kanton Zürich gute Rahmenbedingungen zu schaffen, sind erhebliche Mängel festzustellen.

Regulierungsdichte zu hoch
Nach Auffassung des VZK soll der Staat im Zürcher Gesundheitswesen nur das Notwendigste festlegen und überwachen. Das entspricht auch dem Geist des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Oberstes Ziel von Gesetzgebung und Aufsicht soll die Vermeidung einer Unterversorgung sein. Mit Bedauern stellt der VZK fest, dass die Gesetzesnovelle die diesbezüglichen Vorgaben des KVG nicht genügend berücksichtigt. Insbesondere erachtet der Verband die Regelungsdichte als nach wie vor zu hoch. Sie behindert den Wettbewerb um Qualität, Leistung und Preis und steht damit den Interessen der Patientinnen und Patienten entgegen.

Keine Eingriffe in die Preisbildung
Mit dem kantonalen Kostenbenchmarking soll eine Praxis fortgesetzt werden, die unter den leistungsbezogenen Fallpauschalen nach SwissDRG keine Berechtigung mehr hat und unzulässig in die Preisbildungskompetenz der Verhandlungspartner eingreift. Das kantonsinterne Benchmarking, gekoppelt mit dem 40sten Perzentil, zeigt über kurz oder lang ruinöse Tendenz. Die Zürcher Spitäler arbeiten im Vergleich mit anderen Schweizer Spitälern bereits heute günstig und sollen sich an ausserkantonalen Referenzspitälern messen sowie, darauf abgestützt, mit den Krankenversicherern verhandeln. Ein kantonales Kostenbenchmarking führt durch die Hintertür die Globalbudgets wieder ein. Die Einmischung des Kantons in die Verhandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern kommt faktisch einem Preisdiktat gleich. Verhandlungen würden obsolet.

Finanzierung der Investitionen sichern
Wenn die Zürcher Spitäler ihre bauliche Substanz sowie ihre Einrichtungen und Geräte à jour halten wollen, müssen die Fallpauschalen zwingend einen genügenden Investitionsanteil enthalten. Der VZK berechnete 15% der Betriebskosten als das Minimum. Energisch zurückzuweisen ist das Ansinnen des Kantons, die nach bisherigem Recht geleisteten Investitionsanteile unbefristet als rückforderbare Schuld stehen zu lassen. Per 31. Dezember 2011 soll vielmehr reiner Tisch gemacht werden. Restwerte sollen durch die bisherigen Trägerschaften und den Kanton à fonds perdu an die Spitäler übertragen werden. Nur so steuern diese mit einer gesunden Bilanzstruktur in die Zukunft, und nur so können sie die Leistungsaufträge längerfristig erbringen. Diese Bemerkung schliesst die Forderung mit ein, dass Leistungsaufträge grundsätzlich unbefristet zu vergeben sind.

Stützungsfonds: Unzulässiger Markteingriff
In der Kritik steht auch der ins Auge gefasste, wettbewerbsfremde Stützungsfonds. Dabei handelt es sich im Grunde genommen um einen Umverteilungsmechanismus, der sich mit den 2012 einzuführenden Fallpauschalen nicht verträgt. Spezialaufgaben und Strukturmassnahmen gemäss Fondszweck müssen nach Auffassung des VZK über allgemeine Steuermittel finanziert werden. Ab 2012 müssen die für Zürcher Patientinnen und Patienten erbrachten Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der Betriebs- und der Investitionskosten abgegolten werden. Wenn Amortisation und Erneuerung der Infrastruktur innert nützlicher Frist nicht möglich sind, wurden die Fallpauschalen zu tief angesetzt. Ist eine zeit- und bedürfnisgerechte Investitionstätigkeit möglich, erübrigt sich ein Stützungsfonds.

Nur regeln, was geregelt werden muss
Verschiedene Abschnitte des Gesetzes regeln zudem Dinge, die durch die Spitäler und die Marktkräfte besser selbst zu regeln sind. Als Beispiel sei die Frage der Qualitätssicherung genannt. Diesbezüglich sind die öffentlichen Spitäler im Kanton Zürich in einer nationalen Vorreiterrolle. Einen Eingriff des Staates bedarf es nicht. Auch was die Datenerhebung angeht, geht der Gesetzesvorschlag zu weit. Für die Kostenermittlung und die Leistungserfassung hat das Bundesrecht abschliessende Vorschriften erlassen.