Ambulant vor stationär tritt ab 1.1.2018 in Kraft
Thema: ambulant statt stationär, News der StartseiteDer Kanton Zürich wird sich künftig nicht mehr finanziell an stationären Behandlungen beteiligen, wenn diese auch ambulant durchgeführt werden könnten. Mit 142 zu 17 Stimmen sprach sich der Kantonsrat bei der zweiten Lesung vom 12. Juni 2017 für die entsprechende Änderung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes aus.
Die Spitäler unterstützen das grundsätzlich Anliegen der Gesundheitsdirektion, mehr Behandlungen ambulant durchzuführen. Im gleichen Zug gilt es aber auch die falschen finanziellen Anreize unter die Lupe zu nehmen: Weil die Tarife im ambulanten Bereich die Kosten nicht decken, besteht ein Anreiz zu mehr stationären Behandlungen. Der VZK setzt sich dafür ein, den Taxpunktwert für ambulante ärztliche Leistungen zu erhöhen. Deshalb hat er bei der Gesundheitsdirektion ein Festsetzungsbegehren für den Tarif 2017 eingereicht.
So wie die Finanzierung heute geregelt ist, beteiligt sich der Kanton nur an den Kosten von stationären Spitalaufenthalten. Die vom Regierungsrat genannten Einsparungen von 7 Millionen Franken jährlich gelten für die Kantonsfinanzen. Werden Behandlungen in den ambulanten Bereich verschoben, steigen dort die Kosten und treffen das Portemonnaie der Prämienzahler.
Die definitive Liste mit den Behandlungen, die keine Unterstützung mehr durch den Kanton erhalten, wird nun ausgearbeitet. Es geht dabei etwa um Eingriffe bei Krampfadern, bei einem Leistenbruch, beim Grauen Star oder die Entfernung der Mandeln. Der VZK setzt sich dafür ein, dass die Ärztinnen und Ärzten nach medizinischen Kriterien entscheiden können, ob ein ambulanter oder stationärer Aufenthalt angebracht ist. Kantonale Vorgaben können und dürfen diese Verantwortung und Kompetenz nicht einschränken. Das geänderte Gesetz sieht vor, dass es unter besonderen Umständen möglich sein soll, dass solche Operationen auch künftig stationär durchgeführt werden können. Beispielsweise, wenn der Patient besonders schwer erkrankt ist, wenn eine schwere Begleiterkrankung oder besondere soziale Umstände vorliegen.