Haltung des VZK zur Umkleidezeit
Thema: Deregulierung, SpitalfinanzierungAuf eine Anfrage im Kantonsrat hat der Regierungsrat festgestellt, dass das Bundesrecht keine klare Regelung enthält, ob Umkleidezeit als Arbeitszeit zählt oder nicht. Gerichtsentscheide dazu fehlen bis jetzt.
Der VPOD im Kanton Zürich hat die Frage angestossen. Er ist der Ansicht, dass die Umkleidezeit für Mitarbeitende im Spital als Arbeitszeit gelten müsse. Gemäss seiner eigenen Umfrage bei den VPOD-Mitgliedern wird die Umkleidezeit in 97% der Fälle aber nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Dieses Ergebnis erstaunt nicht, denn dies ist langjährige Usanz in den Spitälern – nicht nur im Kanton Zürich. Das bedeutet, dass die bisherigen Arbeitsverträge und Arbeitsbedingungen ausgewogen gestaltet sind. Alle Mitarbeitenden sind sich bewusst, dass zu den aktuellen Arbeitszeiten, Löhnen, Pausen- und Ferienregelungen usw. auch dazugehört, dass die Stempeluhr erst zu laufen beginnt, wenn Mitarbeitende bereit sind für ihre Arbeit.
Haltung des VZK
Der VZK ist der Meinung, dass
- kein Grund besteht, die bestehenden Regelungen anzupassen,
- die heutige Regelung das Arbeitsgesetz nicht verletzt,
- Anpassungen der Arbeitsbedingungen nicht verordnet werden können. Sie sind individuell nach den lokalen Verhältnissen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zwischen Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zu verhandeln.
Sollte die Umkleidezeit neu als Arbeitszeit gelten, müssten Kompensationsmassnahmen getroffen werden. In einem Regionalspital würden sich die Kosten pro Jahr auf 3-4 Mio. Franken belaufen, in einem grossen Spital auf 10-20 Mio. Franken. Dies können und wollen sich die Spitäler nicht leisten. Im Gegenteil sind sich die Spitäler bewusst, dass die Kosten im Gesundheitswesen hoch sind und ohne Kompensationen ein Prämienschub ausgelöst würde.