Kriterium für die Steuerpflicht
Thema: Spitalplanung, News der StartseiteMit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung im Jahr 2012 haben sich einige Institutionen für eine neue Rechtsform entschieden. So sind aus verschiedenen öffentlich-rechtlichen kommunalen Zweckverbänden gemeinnützige Aktiengesellschaften geworden: Schlankere und professionellere Strukturen erlauben es den Institutionen, effizienter zu arbeiten und sich schneller und besser an neue Bedingungen anzupassen.
Das Steueramt will neu nur noch öffentlich-rechtliche Trägerschaften von der Steuer befreien. Die vom VZK vertretenen Institutionen erfüllen jedoch alle den gleichen öffentlichen Auftrag. Es kann nicht sein, dass sie nur aufgrund der Rechtsform anders behandelt werden. Das führt innerhalb des Kantons zu ungleichlangen Spiessen und benachteiligt die Zürcher Spitäler gegenüber Institutionen in anderen Kantonen.
Entscheidungskriterium für eine Steuerpflicht soll aus Sicht des Verbandes Zürcher Krankenhäuser weiterhin die Gewinnverwendung sein. Wenn eine Institution Gewinne an private, nicht öffentliche oder nicht gemeinnützige Aktionäre ausschüttet, ist eine Steuerpflicht nachvollziehbar. Grundsätzlich erachten wir es als fragwürdig, aus öffentlichen Mitteln Steuereinnahmen zu finanzieren: übernehmen doch der Kanton 55% und die obligatorische Krankenpflegeversicherung 45% der Kosten von grundversicherten Patienten bei stationären Aufenthalten.