Der VZK lehnt die vorgeschlagene Revision des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes ab
Thema: Spitalplanung, News der StartseiteDie vorgeschlagene Revision kommt zur Unzeit, weil das Verfahren für die Spitalliste 2022 bereits läuft. Es wäre somit unklar, ob bei der Festsetzung der neuen Liste das geltende oder künftiges Recht zur Anwendung käme. Zusätzlich gefährdet die Revision die Versorgungssicherheit der Zürcher Bevölkerung und schafft in mehreren Bereichen Rechtsunsicherheit.
Die Zürcherinnen und Zürcher profitieren von einer qualitativ sehr guten Spitalversorgung. Die Zufriedenheit der Patienten ist hoch. Das bekräftigte auch die Gesundheitsdirektion mehrfach. Die Spitäler bieten eine wohnortsnahe Versorgung und der Kanton Zürich erhält diese zu einem vergleichsweise tiefen Preis. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallen die Bruttoleistungen pro Versicherten im Kanton Zürich deutlich tiefer aus als in vergleichbaren Kantonen.
In den letzten drei Jahren sanken die monatlichen Spitalkosten pro Versicherten im Kanton Zürich um rund 3 Franken und stehen heute bei 117 Franken. Zum Vergleich: Die Schweizer monatlichen Durchschnittskosten betragen 127 Franken pro Versicherten. Der Kanton Zürich setzte die neue Spitalfinanzierung im Kantonsvergleich seit 2012 am erfolgreichsten um. Und auch die gewünschte Verlagerung von stationären zu ambulanten Spitalbehandlungen findet trotz tariflichen Schwierigkeiten bei uns in hohem Tempo statt.
Die Gesetzesrevision kommt zur Unzeit
Das Bewerbungsverfahren für öffentliche Leistungsaufträge findet im Jahr 2020 statt. Im August 2021 wird der Regierungsrat die neue Spitalliste festsetzen. Die geplanten Gesetzesänderungen können jedoch frühestens 2021 in Kraft treten. Es ist für die Spitäler nicht klar, ob bei der Festsetzung der neuen Liste das geltende oder künftiges Recht zur Anwendung kommt. Das stiftet Verwirrung und öffnet Tür und Tor für gerichtliche Auseinandersetzungen.
Der geplante Eingriff gefährdet die Versorgungsqualität
Für Zürich gilt: Die Kosten sinken und die Qualität ist hoch. Der schnelle Zugang ist für alle garantiert. Verbesserungspotentiale in der Spitalversorgung bestehen bei Kooperationen und Netzwerken unter den Leistungserbringern. Doch genau solche innovativen Ansätze würden mit dem neuen Gesetz unterbunden. Die Zürcher Spitäler wären gegenüber ihren ausserkantonalen Konkurrenten im Nachteil. Weiter entzieht der Gesetzesentwurf den Spitälern die Planungssicherheit. Zudem führen die vorgesehenen Mengenvorschriften zu einer Zweiklassenmedizin und beeinträchtigen die Wahlfreiheit. Das ist alles nicht im Sinne der Patientinnen und Patienten.
Die vorgesehenen Änderungen schaffen Rechtsunsicherheit
Viele im Gesetzesentwurf verwendete Begriffe wie «beispielsweise», «sinnvoll» oder «nachhaltig» schaffen Unklarheit. Dazu stehen die vorgesehenen Änderungen oft im Widerspruch zum Bundesrecht. Stichworte sind: ambulante Pflichtleistungen, Mengenbegrenzung, degressive Tarife oder die Vermischung von KVG und VVG. Die so entstehende Rechtsunsicherheit schadet dem Kanton Zürich. Die einzelnen Kritikpunkte können der Synopsis entnommen werden.